Amtliche Bekanntmachung: 43. Änderung des Flächennutzungsplanes

Bebauungsplan Nr. 99 „Südwestlich Am Schlatt“

27.01.2023


Die folgende Bekanntmachung wurde am 27.01.2023 im Amtsblatt für den Landkreis Oldenburg, Ausgabe 05/23 veröffentlicht. Hierdurch sind der Bebauungsplan Nr. 99 „Südwestlich Am Schlatt“ sowie die 43. Flächennutzungsplanänderung in Kraft getreten.

Der Landkreis Oldenburg hat die vom Rat der Gemeinde Wardenburg am 22.09.2022 beschlossene 43. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom 02.01.2023, Az. 903-2021, genehmigt.

Der Rat der Gemeinde Wardenburg hat in seiner Sitzung am 22.09.2022 den Bebauungsplan Nr. 99 „Südwestlich Am Schlatt“ als Satzung beschlossen.

Die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplan Nr. 99 sowie deren Begründungen und die zusammenfassende Erklärung können im Rathaus der Gemeinde Wardenburg, Bauamt, Friedrichstraße 16, 26203 Wardenburg, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft erteilt.

Gem. §§ 6 Abs. 5 und 10 Abs. 3 Satz 4 des Baugesetzbuches (BauGB) werden mit dieser Bekanntmachung die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam und der Bebauungsplan Nr. 99 „Südwestlich Am Schlatt“ rechtsverbindlich.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die Aufstellung des Bebauungsplanes und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler unbeachtlich werden,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Wardenburg, den 20.01.2023

Gemeinde Wardenburg
Der Bürgermeister
Christoph Reents

Grafik 1: Geltungsbereich der 43. Flächennutzungsplanänderung
Grafik 2: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 99 „Südwestlich Am Schlatt“