Bauleitplanung der Gemeinde Wardenburg

59. Änderung des Flächennutzungsplanes Bebauungsplan Nr. 103 „Solarpark Wardenburg“

15.03.2024


Die folgende Bekanntmachung wurde am 15.03.2024 im Amtsblatt für den Landkreis Oldenburg, Ausgabe Nr. 15/24, veröffentlicht. Hierdurch sind der Bebauungsplan Nr. 103 „Solarpark Wardenburg“ sowie die 59. Flächennutzungsplanänderung in Kraft getreten.

Bauleitplanung der Gemeinde Wardenburg
59. Änderung des Flächennutzungsplanes
Bebauungsplan Nr. 103 „Solarpark Wardenburg“

Der Landkreis Oldenburg hat die vom Rat der Gemeinde Wardenburg am 14.12.2023 beschlossene 59. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom 04.03.2024, Az. 2149-22, genehmigt.

Der Rat der Gemeinde Wardenburg hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 den Bebauungsplan Nr. 103 „Solarpark Wardenburg“ als Satzung beschlossen.


Die 59. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplan Nr. 103 sowie deren Begründungen und die zusammenfassenden Erklärungen können im Rathaus der Gemeinde Wardenburg, Bauamt, Friedrichstraße 16, 26203 Wardenburg, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft erteilt.

Gem. §§ 6 Abs. 5 und 10 Abs. 3 Satz 4 des Baugesetzbuches (BauGB) werden mit dieser Bekanntmachung die 59. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam und der Bebauungsplan Nr. 103 „Solarpark Wardenburg“ rechtsverbindlich. 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die Aufstellung des Bebauungsplanes und darüber das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans,
3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4.    nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler unbeachtlich werden, 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Wardenburg, 12.03.2024

Gemeinde Wardenburg
Der Bürgermeister

Christoph Reents